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   OVG Schleswig-Holstein, 16.06.2022 - 3 MB 8/22   

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OVG Schleswig-Holstein, 16.06.2022 - 3 MB 8/22 (https://dejure.org/2022,15166)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16.06.2022 - 3 MB 8/22 (https://dejure.org/2022,15166)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16. Juni 2022 - 3 MB 8/22 (https://dejure.org/2022,15166)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    2-Chlorethanol; Ethylenoxid; Lebensmittelhandel; Ethylenoxid; Lebensmittelsicherheit; Nahrungsergänzungsmittel; Produktrückruf; Risikobewertung; Risikomanagement; Vorsorgeprinzip; Lebensmittelrechtlicher Produktrückruf wegen Rückständen von Ethylenoxid und 2-Chlorethanol ...

  • rechtsportal.de

    2-Chlorethanol; Ethylenoxid; Lebensmittelhandel; Ethylenoxid; Lebensmittelsicherheit; Nahrungsergänzungsmittel; Produktrückruf; Risikobewertung; Risikomanagement; Vorsorgeprinzip; Lebensmittelrechtlicher Produktrückruf wegen Rückständen von Ethylenoxid und 2-Chlorethanol ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 20 CS 22.530

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Sperrung von Speiseeisprodukten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.06.2022 - 3 MB 8/22
    Abzustellen ist bei der Risikobewertung auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung der Gefahr und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung der festgestellten Gefahr, was im Ergebnis bedeutet, dass von der Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels dann auszugehen ist, wenn sich diese aus der Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer gesundheitsschädigenden Wirkung oder wegen der Schwere der zu befürchtenden Gesundheitsschäden oder einer Kombination hieraus ergibt (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 28 m. w. N.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2022 zur Stellungnahme des BfR vom 1. September 2021 sowie zur Stellungnahme der EFSA vom 25. Februar 2022 Folgendes ausgeführt (Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 30 f.):.

    Indem der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung sodann darauf rekurriert, dass die derzeitige wissenschaftliche Studienlage (mit verbleibender Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen) gleichsam typisch für den Anwendungsbereich des Vorsorgeprinzips i. S. v. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 sei und demgemäß vorläufige Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden könnten, wird verkannt, dass die von ihm, dem Antragsgegner, verfügte Maßnahme ausweislich der Begründung des Bescheides vom 22. Februar 2022, insbesondere Seite 5, nicht auf Grundlage des Vorsorgeprinzips ergangen ist, sondern - in der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) 178/2002 - zur Abwehr einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. zum insoweit bestehenden Unterschied Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2021, Art. 7 BasisVO Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 34).

    Hierfür muss die Maßnahme den allgemeinen Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Risikomanagements gemäß Art. 6 Abs. 3 VO (EG) 178/2002 genügen und Ermessen ausgeübt werden (vgl. Meyer, in: ders./Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, Art. 7 BasisVO Rn. 27 ff.; VGH München, Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 37).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-282/15

    Queisser Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.06.2022 - 3 MB 8/22
    Durchzuführen ist eine Risikoanalyse gemäß Art. 6 VO (EG) 178/2002, in deren Rahmen insbesondere eine Risikobewertung vorzunehmen ist, die gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Art und Weise auf Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu erstellen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.01.2017 - C-282/15 -, juris Rn. 56 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2019 - 13 ME 320/19

    Anwendungsvorrang; aufschiebende Wirkung; Beschwerde; Cannabidiol; CBD; Hanföl;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.06.2022 - 3 MB 8/22
    Für die Risikobewertung kommt ein Rückgriff unter anderem auf Untersuchungen und Schlussfolgerungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) oder der EFSA in Betracht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 52), aber auch anderer Stellen, deren Arbeitsweise die Einhaltung der eingangs genannten durch den Europäischen Gerichtshof formulierten Standards gewährleistet.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2343/20

    Gesundheitsschädliche Wirkung eines Lebensmittels durch Grenzwertüberschreitung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.06.2022 - 3 MB 8/22
    Die insoweit beweisbelastete Behörde muss aber konkret dartun, dass durch den Verzehr eines Lebensmittels die Gesundheit von Menschen gefährdet sein kann, was im Ergebnis bedeutet, dass eine Maßnahme nach Art. 14nicht lediglich mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden darf, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist (vgl. Meyer, in: ders./Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, Art. 14 BasisVO Rn. 18 m. w. N.; ähnlich auch VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.2020 - 9 S 2343/20 -, juris Rn. 14).
  • OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 14 ME 203/22

    2-Chlorethanol; Ethylenoxid; Gesundheitsschädlichkeit; Inverkehrbringen; Rückruf;

    Denn bei der angefochtenen lebensmittelrechtlichen Verfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 26; OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 7).

    Der Senat geht unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner im Rahmen der Risikobewertung (vgl. zu diesem Erfordernis im Einzelnen BayVGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 28; OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 11 f.) herangezogenen Stellungnahme Nr. 024/2021 des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 1. September 2021 sowie auf der Grundlage der Stellungnahme ("Statement on the BfR opinion regarding the toxicity of 2-chloroethanol") der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority - EFSA) vom 25. Februar 2022 davon aus, dass die betroffenen Produkte der Antragstellerin nicht mit der erforderlichen Gewissheit als gesundheitsschädlich im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO eingestuft werden können (so auch OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 7; in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 25.4.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 31; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2022 - 3 Bs 263/21 -, V.n.b., zum Gegenstand des Verfahrens gemacht).

    Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an (ebenso OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 19).

    Die insoweit beweisbelastete Behörde muss konkret dartun, dass durch den Verzehr eines Lebensmittels die Gesundheit von Menschen gefährdet sein kann, was im Ergebnis bedeutet, dass eine Maßnahme nach Art. 14 BasisVO nicht lediglich mit einer rein hypothetischen Betrachtung des Risikos begründet werden darf, die auf wissenschaftlich noch nicht verifizierte bloße Vermutungen gestützt ist (vgl. OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 10).

    Betrachtet man die oben dargestellten wissenschaftlichen Aussagen zu 2-Chlorethanol anhand dieser Maßgaben, ist die Wahrscheinlichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen aus Sicht des Senats derzeit nicht hinreichend nachvollziehbar (in diesem Sinne auch OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 23 f.).

    Um die angefochtene Verfügung gleichwohl unter Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip zu rechtfertigen, was nicht von vorneherein ausgeschlossen sein mag (vgl. dazu HambOVG , Beschl. v. 8.6.2022 - 3 Bs 263/21 -, V.n.b.), muss die Maßnahme den allgemeinen Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Risikomanagements gemäß Art. 6 Abs. 3 VO (EG) 178/2002 genügen und Ermessen ausgeübt werden (vgl. Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, Art. 7 BasisVO Rn. 27 ff.; Streinz, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO, LFGB, 2021, Art. 7 BasisVO Rn. 22; OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 25; BayVGH, Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 37).

    Als Maßnahmen zur Verringerung eines Risikos sind oft Alternativen denkbar, die den Handel weniger einschränken, jedoch ebenfalls das angestrebte Schutzniveau gewährleisten können (vgl. OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 25).

    Diese Erwägungen knüpfen aber an einen unzutreffenden Maßstab an, denn sie gehen ebenfalls von einer Gesundheitsschädlichkeit der Produkte aus und verkennen den bestehenden Handlungsspielraum (ähnlich OVG SH, Beschl. v. 16.6.2022 - 3 MB 8/22 -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschl. v. 25.04.2022 - 20 CS 22.530 -, juris Rn. 38).

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